Fördermelder

Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten (Rückbau RL--Richtlinie )

Land

Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungStaedtebau StadterneuerungZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Gemeinde Vorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen. Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten. Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen. Nicht gefördert werden unter anderem der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes, Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen, der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.