Fördermelder

Zuwendungen für Unternehmensnachfolgen, Neugründungen oder tätige Beteiligungen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)

Land

Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungHandwerkZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister einen Betrieb übernehmen oder neu gründen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personen- und Kapitalgesellschaften, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin oder -meister oder Industriemeister oder -meisterin berechtigt sind, erstmalig eine selbstständige Existenz im Land Mecklenburg-Vorpommern gründen, sowie auch nach § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigte Personen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Für die Basisförderung müssen Sie als antragstellende Person ein Handwerksunternehmen erstmalig in Mecklenburg-Vorpommern übernehmen, neu gründen oder sich daran beteiligen, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ( EU ), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzen; gehören Sie anderen Nationen an, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt und der mindestens noch 18 Monate gültig ist, sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu dem Unternehmensübernahme- oder Existenzgründungskonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lassen und im Zuge einer Betriebsübernahme mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten. Für die Arbeitsplatzförderung müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt in die Unternehmensnachfolge oder Neugründung oder nach der Gewerbeanmeldung im Handwerk innerhalb der nachfolgenden 6 Monate die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit nachweisen. Bei Unternehmensnachfolge oder tätiger Beteiligung müssen Sie zu den bei Übernahme oder Beteiligung bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen mindestens auch einen zusätzlichen Arbeitsplatz in Vollzeit schaffen, der mindestens tarifgleich vergütet wird und ab Einstellung mindestens 12 Monate besteht. Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden oder zu gründenden Betriebes und der Inhalt Ihrer Meisterprüfung müssen einander entsprechen. Beachten Sie bitte, dass pro Betriebsübernahme, Neugründung oder tätiger Beteiligung nur eine Meisterprämie gezahlt wird.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.