Fördermelder

Wohnraum für Studierende

Land

Bayern · LandesförderungDienstleistungenDarlehen

Worum es geht

Wenn Sie bezahlbare Wohnheimplätze für einkommensschwächere Studierende an Hochschulen oder für volljährige Auszubildende schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerberinnen und Erwerber. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen zuverlässig und leistungsfähig (Bonität) sein, gewährleisten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird, mit dem Vorhaben die Anforderungen zur Gebäudeplanung und -ausführung, Barrierefreiheit, Wohnraumaufteilung und Ausstattung erfüllen, die Wohnplätze 25 oder 40 Jahre an bedürftige Studierende vermieten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ) erhalten oder deren Einkommen den Gesamtbetrag nach § 13 und § 13 a BAföG für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Internationale Studierende müssen Sie bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen berücksichtigen. Bei Bedarf können Sie bis zu 20 Prozent der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen. Am jeweiligen Hochschulort muss ein nachhaltiger Bedarf an Studierendenwohnraum bestehen. Ihr Wohnraum soll verkehrsgünstig zur Hochschule liegen und fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit einem ausreichend getakteten Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs ( ÖPNV ) erreichbar sein. Erbbaurechte müssen eine Laufzeit von mindestens 60 Jahren haben. Ihr Vorhaben wird vorrangig gefördert, wenn Sie vorhandene Bausubstanz nutzen, auf brachliegenden oder ehemals bebauten Flächen bauen oder bestehende Siedlungsgebiete angemessen verdichten oder ergänzen. Hierbei müssen Sie auf kostensparendes und nachhaltiges Bauen achten. Für die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder bei Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, bekommen Sie nur dann die Förderung, wenn am 31.12. des Jahres Ihrer Antragstellung mindestens 25 Jahre seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes vergangen sind. Wenn Ihr Vorhaben weniger als 5 Wohnplätze vorsieht, bekommen Sie keine Förderung.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.