Fördermelder

Wiederaufbau RLP 2021 ? Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen

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Rheinland-Pfalz · LandesförderungWohnungsbau ModernisierungZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie eine Privatperson, ein Verein, eine Stiftung, eine Religionsgemeinschaft oder eine andere Einrichtung sind und Ihr Gebäude durch die Naturkatastrophe am 14.7.2021 und 15.7.2021 in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz beschädigt oder zerstört wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Reparatur oder den Wiederaufbau bekommen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbpachtnehmerinnen und Erbpachtnehmer, vergleichbar dinglich Berechtigte sowie private Vermieterinnen und Vermieter, Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen sowie Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie haben die Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass Ihr Gebäude durch die Naturkatastrophe vom 14. und 15.7.2021 beschädigt worden ist. Bei Ihren Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden oder an sonstigen baulichen Anlagen werden die aktuellen baulichen und technischen Normen eingehalten. Ihre Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten (einschließlich Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen) sowie für eine bauliche Sicherung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung infolge der Naturkatastrophe vom 14.7.2021 und 15.7.2021. Sie bekommen Förderung für Maßnahmen zur Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen, in Gärten von Wohngebäuden an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen und Masten zur Brauchtumspflege, an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind, sowie an Kraftfahrzeugen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.