Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)
Land
Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Projekte zur Verbesserung der Pflegesituation planen und durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Organisationen und Dienste im Bereich der sozialpflegerischen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, Selbsthilfegruppen sowie sonstige Maßnahme- oder Projektträger mit besonderen Erfahrungen in den förderfähigen Bereichen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben erbringen und vorrangig andere Fördermittel in Anspruch nehmen. Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.