Überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge
Land
Baden-Württemberg · LandesförderungAus WeiterbildungZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie die Durchführung von überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft (zum Beispiel Handwerkskammern, Landesinnungsverbände, Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen, Industrie- und Handelskammern), die überbetriebliche Berufsausbildungslehrgänge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise der Handwerksordnung durchführen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie richten die Lehrgänge grundsätzlich an den für die Ausbildungsberufe anerkannten Rahmenlehrplänen des zuständigen Bundesministeriums oder, falls keine vom Bund anerkannten Lehrpläne vorliegen, an geeigneten Lehrplänen der zuständigen Handwerksorganisationen aus. Ihre Lehrgänge sind zeitlich begrenzt. An einem Lehrgang nehmen nicht mehr als 20 Personen teil. Ihre Lehrgangsteilnehmenden haben einen Ausbildungsvertrag nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit einem eigenständigen kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) mit Sitz in Baden-Württemberg geschlossen. Falls die Lehrgänge mit Auszubildenden aus KMU nicht kostendeckend durchgeführt werden können, dürfen ausnahmsweise auch Auszubildende aus größeren Unternehmen gefördert werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Lehrgangsteilnehmende mit Ausbildungsverträgen mit gemeinnützigen Einrichtungen oder mit Unternehmen der öffentlichen Hand, Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschulen oder in schulischen, berufsvorbereitenden Bildungsgängen, sowie Umschülerinnen und Umschüler.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.