Fördermelder

Sozial gestaffelte Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (E-Auto-Förderung)

Bund

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Worum es geht

Sie sind Privatperson und haben in Deutschland ein ab dem 01.01.2026 erstmals zugelassenes batterieelektrisches Neufahrzeug der Klasse M1 oder ein förderfähiges Plug?in ?Hybridfahrzeug gekauft oder geleast? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Um die Förderung zu erhalten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Einen Antrag können stellen volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Förderrichtlinie zugelassen ist und deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 80.000 EUR nicht übersteigt, zuzüglich 5.000 EUR pro förderrelevantem Kind, höchstens jedoch 90.000 EUR . Ein Kind kann bei der Förderung berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Neuzulassung des förderfähigen Fahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dadurch wird zugleich nachgewiesen, dass das Kind im Haushalt der Person lebt, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis dient eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse. Die antragstellende Person kann jemand anderen bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen. Die E-Auto-Förderung kann je antragstellender Person nur einmal gewährt werden. Eine E-Auto-Förderung mehrerer Fahrzeuge für dieselbe Person ist ausgeschlossen. Die E-Auto-Förderung darf für ein und dasselbe Fahrzeug nur einmal gezahlt werden. Das Fahrzeug darf noch nicht durch die E-Auto-Förderung oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert worden sein. Als vergleichbare staatliche Förderung gilt jede Zuwendung, die denselben Förderzweck verfolgt und unmittelbar die Anschaffungskosten des Fahrzeugs mindert. Bei parallelen Anträgen gilt die frühere Bewilligung. Das Fahrzeug darf nicht zugleich mit öffentlichen Mitteln eines anderen Fördermittelgebers gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN ) geschlossen. Eine vorherige Antragstellung bei einer öffentlichen Stelle, die eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMUKN geschlossen hat, ist unschädlich (Anzeigepflicht). Das Fahrzeug muss ab der Erstzulassung mindestens 36 Monate lang in Deutschland auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zugelassen bleiben (Mindesthaltedauer). Während dieses Zeitraums darf das Fahrzeug außerdem nicht in ein Betriebsvermögen übernommen werden. Die genauen Begriffsbestimmungen, welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge gefördert werden, können Nummer 2 der Förderrichtlinie entnommen werden. Die Förderrichtlinie ist unter dem Reiter Rechtsgrundlage verlinkt. Ausschlussgründe Sie erhalten keine Förderung, wenn gegen Sie ein Insolvenzverfahren läuft oder beantragt wurde. Das gilt auch, wenn Sie eine Vermögensauskunft abgegeben haben oder dazu verpflichtet sind.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.