Fördermelder

RISA -Förderung Versickerung

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Hamburg · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Regenwasser auf dem eigenen Grundstück naturnah versickern lassen: Die Stadt Hamburg fördert Flächenversickerungen, Versickerungsmulden und Mulden-Rigolen mit 30 bis 50 Prozent Zuschuss beziehungsweise maximal 25.000 EUR .

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Die Förderung ist gemäß der jeweiligen Richtlinie unter anderem an folgende Bedingungen geknüpft: Sie erklären, dass das Vorhaben nur mit dem Zuschuss umgesetzt wird, das heißt, dass Sie die Anlage freiwillig errichten. Eine verpflichtende Versickerung aufgrund anderweitiger rechtlicher Vorgaben, zum Beispiel Festsetzungen in Bebauungsplänen, darf nicht gegeben sein. Wenn Sie ohne Zustimmung der IFB Hamburg mit der Maßnahme beginnen, ist eine Förderung ausgeschlossen. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die Versickerung muss über Flächenversickerung, Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme erfolgen. Die an die Versickerungsanlage angeschlossene Fläche muss mindestens 20 Quadratmeter betragen. Das Vorliegen der erforderlichen Anzeigebestätigung beziehungsweise einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerungsanlage (Wasserrecht) ist erforderlich Die Anforderungen an die schadlose Versickerung müssen entsprechend der Niederschlagswasserversickerungsverordnung eingehalten werden. Eine erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser bedarf einer Anzeige und ist nur zulässig, wenn es sich um ein Wohngrundstück handelt, wenn nicht mehr als 250 Quadratmeter befestigte Fläche an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden und wenn die Versickerung außerhalb der Zonen I und II von Wasserschutzgebieten erfolgt. Wenn es sich nicht um eine erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser handelt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (W12) zu beantragen. Ob die Versickerung in dem jeweiligen Gebiet bereits verpflichtend für Neubauten eingeführt wurde und damit der Anspruch auf Förderung erlischt, kann in der Verordnung des jeweiligen Bebauungsplanes nachverfolgt werden. Diese sind im Planportal Hamburgs einzusehen (siehe weiterführende Links).

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.