Fördermelder

Regionale Offene Behindertenarbeit

Land

Bayern · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Dienst der regionalen offenen Behindertenarbeit Maßnahmen planen, die Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen, auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten, sowie die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit muss ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen OBA umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises. Als Träger erfüllen Sie folgende Aufgaben: allgemeine Beratung, Organisation, Sicherstellung und Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, Organisation, Sicherstellung und Durchführung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes, Öffentlichkeitsarbeit, Einbindung in bestehende Netzwerke, fachliche Leitung der Maßnahme sowie des Personals und der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer. Sie müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sicherstellen. Das eingesetzte Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.