Fördermelder

Landesprogramm Wirtschaft 2021?2027 ? Nachhaltige Stadtentwicklung ? nachhaltige städtische Mobilität

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß-, Rad- und öffentlichen Nahverkehrs sowie zum Umbau öffentlicher Räume planen, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Gemeinden, die als Ober-, Mittel-, Unterzentrum oder Stadtrandkern gemäß Landesverordnung ausgewiesen sind, einschließlich umliegender funktionaler städtischer Gebiete im Sinne des jeweiligen Stadtentwicklungskonzepts. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen die jeweils aktuellen Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft (AFG LPW 2021) beachten. Ihr Vorhaben muss zur nachhaltigen Verbesserung von Umweltbedingungen einschließlich der Verbesserung der Luftqualität, der Verringerung von Treibhausgas-, Feinstaub- und Lärmemissionen und zur Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten (PZ5 SZ1) beitragen. Wenn Sie ein Mobilitäts- oder Radverkehrskonzept planen, müssen Sie ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, in dem Gestaltungs- und Nutzungsdefizite mit Bezug zur Umsetzung einer nachhaltigen städtischen Mobilität benannt sind, und den Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung zur Erstellung des Konzeptes vorlegen. Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen Sie ein integriertes Stadtentwicklungskonzept und/oder ein Mobilitäts- oder Radverkehrskonzept und die konkrete Ableitung des Bauvorhabens aus dem jeweiligen Konzept vorlegen, die Person, die für die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen als Beauftrage oder Beauftragter zuständig ist, an der Planung beteiligen sowie den Beschluss der kommunalen Selbstverwaltung für die Durchführung des Bauvorhabens vorlegen. Sie müssen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten selbst erbringen. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Parkkonzepte, Parkhäuser und Tiefgaragen, Planungs- und Baukosten für Anlagen der Elektromobilität und sonstige alternative Kraftstoffe, Ausgaben für Grunderwerb, Betriebs-, Unterhaltungs-, Pflege- und Folgekosten.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.