Landesprogramm Wirtschaft 2021?2027 ? Einzelbetriebliche Investitionsförderung ( EFRE )
Land
Schleswig-Holstein · LandesförderungDienstleistungenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen ( KMU ) einzelbetriebliche Investitionsvorhaben in einem ausgewiesenen Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) beziehungsweise im sogenannten Hamburg-Rand-Raum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU mit Betriebsstätte im C- oder D-Fördergebiet der GRW beziehungsweise im sogenannten Hamburg-Rand-Raum. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss den für das spezifische Ziel 1.3 im EFRE -Programm festgelegten Indikatoren entsprechen sowie nach der analogen Anwendung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) förderfähig sein. Eine Übersichtskarte der Fördergebiete ist im Internet erhältlich. Sie weisen den Umstieg auf umweltfreundlichere Produktionsverfahren nach, beispielweise verbrauchen Ihre neuen Maschinen oder Anlagen weniger Energie, Wasser oder Ähnliches als bisher eingesetzte Maschinen/Anlagen. Sie können auch den Einsatz umweltfreundlicher Werkstoffe, Rohstoffe und so weiter (beispielsweise Kühlmittel) als Nachweis heranziehen. Bei der Errichtung von neuen Gebäuden muss deren Primärenergiebedarf (PEB) um mindestens 20 Prozent unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegen. Ihr Vorhaben muss einen beihilfefreien Finanzierungsanteil von mindestens 25 Prozent der Gesamtinvestitionskosten haben. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Gesamtinvestitionskosten mit Eigenmitteln finanzieren. Ihr Vorhaben muss innovativ sein. Hierzu muss es die Anforderungen der Regionalen Innovationsstrategie Schleswig-Holstein (RIS3.SH) erfüllen und neu für Ihre Organisation beziehungsweise Ihr Unternehmen sein, und/oder das 1. Mal innerhalb des Landes Schleswig-Holstein angewendet werden. Bei Vorhaben der Errichtung oder Erweiterung müssen Sie mindestens 2 zusätzliche sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP) schaffen, in Betriebsstätten mit mehr als 20 bestehenden Vollzeitdauerarbeitsplätzen mindestens 10 Prozent zusätzliche sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze. Sie weisen nach, dass Sie die Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens besetzen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU , gebrauchte Wirtschaftsgüter, Kosten des Erhaltungsaufwandes (Instandhaltung), Grundstücke, Eigenleistungen, Wohnraum (auch sogenannte Betriebsleiterwohnungen) sowie Mietkauf, Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.