Fördermelder

Landesprogramm Wirtschaft 2021?2027 ? Altlastensanierung und Flächenrevitalisierung

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Sie in urbanen Räumen umweltschädliche Altlasten sanieren und versiegelte oder mindergenutzte Flächen durch eine ökologische Aufwertung revitalisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte, Städte, Gemeinden, Ämter und amtsfreie Gemeinden. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen die jeweils aktuellen Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft (AFG LPW 2021) beachten. Ihr Vorhaben zur Flächenrevitalisierung muss zur ökologischen Aufwertung im Rahmen der geplanten Nachnutzung der Fläche und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Klimaanpassung beziehungsweise des Klimaschutzes beitragen, die Schadstoffbelastung in Boden und Grundwasser senken. Sie müssen ein Gutachten zur Grundstückswertermittlung einschließlich Ausführungen zur Wertsteigerung der Fläche nach Sanierung beziehungsweise Revitalisierung der Fläche sowie ein Nachnutzungskonzept zur ökologischen Aufwertung der Fläche vorlegen. Sofern zusätzlich zur Flächenrevitalisierung auch eine Altlastensanierung auf der Fläche erforderlich wird, gilt Folgendes: Die zuständige Behörde muss die Durchführung der Sanierung angeordnet haben oder Ihre Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) festgestellt haben. Die zu sanierende Fläche muss in das Bodenschutz- und Altlastenkataster der dafür zuständigen unteren Bodenschutzbehörde aufgenommen sein. Zur Durchführung beziehungsweise Koordinierung/Projektsteuerung der Sanierung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen sind zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG zu beauftragen. Sie müssen einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten leisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Grundstückserwerb und Nebenkosten für den Grundstückserwerb (beispielsweise Wertgutachten), Investitionen der Nachnutzung, Folgekosten (einschließlich Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten).

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.