Landesprogramm Arbeit für Thüringen (LAT)
Land
Thüringen · LandesförderungDienstleistungenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen planen, um längerfristige Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Personen zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt für die Förderung von Projekten sind fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben. Antragsberechtigt für die Förderung der Einstellung und Beschäftigung von Personen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen und seine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten. Die geförderten Personen müssen ihren Wohnsitz in Thüringen haben. Bei Projekten zur beruflichen Qualifizierung und zur beruflichen Integration spezieller Zielgruppen dürfen die betreffenden Personen zum Zeitpunkt des Projekteintritts noch nicht langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sein. Davon ausgenommen sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorlegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Wenn Sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Projekten nach der Integrationsrichtlinie oder der Aktivierungsrichtlinie einstellen, muss es sich um erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeit handeln. Sie müssen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 30 Wochenstunden begründen. Zeitarbeit wird nicht gefördert. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf in den letzten 3 Jahren vor der beantragten Einstellung nicht bereits länger als 3 Monate bei Ihnen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Bei Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Personen mit Behinderung muss es sich um Personen handeln, die voll erwerbsgemindert und außer Stande sind, täglich mindestens 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie müssen das Beschäftigungsverhältnis neu begründen oder das bestehende Beschäftigungsverhältnis muss ohne eine Förderung akut gefährdet sein.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.