Kommunales Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm ? KommWFP)
Land
Bayern · LandesförderungWohnungsbau ModernisierungDarlehen
Worum es geht
Wenn Sie als Kommune preisgünstigen Mietwohnraum für einkommensschwache Haushalte und anerkannte Flüchtlinge schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss und ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Zweckverbände sowie Landkreise und Bezirke, sofern der Wohnraum für Bedienstete oder zur Gewinnung von Bediensteten bestimmt ist. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Eigentümerin und Eigentümer des zu fördernden Mietwohnraums sein. Sie bekommen die Förderung für Ihr Vorhaben nur an einem Standort, an dem nachweislich ein erheblicher, nicht nur vorübergehender Mietwohnungsbedarf für einkommensschwache Haushalte besteht. Die Mietwohnungen müssen den allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen. Bei Neubauten müssen alle Wohnungen und Zugänge zu den Wohnungen die technischen Anforderungen für Barrierefreiheit ( DIN 18040-2) erfüllen. Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen müssen Sie diese Anforderungen ebenfalls einhalten, sofern sie technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältlnismäßig sind. Sie halten die vorgegebenen Wohnflächengrößen und Mietpreisbindungen ein. Beim Ersterwerb von Wohnraum müssen die Wohngebäude neu sein und erstmals belegt werden. Die Wohnungen dürfen nicht schon als Wohnraum genutzt worden sein. Die Baugenehmigung für das Gebäude muss nach dem 9.10.2015 erteilt worden sein. Sie vermieten die geförderten Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen des Artikel 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) liegt. Anerkannte Flüchtlinge müssen Sie dabei angemessen berücksichtigen. Die Dauer der Belegungsbindung beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen. Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten aufbringen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.