Fördermelder

Investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg ? Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Land

Niedersachsen · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg in Ihren landwirtschaftlichen Betrieb investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU . Dazu gehören auch Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens 2 Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen. Das Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen mit Ihrem Vorhaben die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie des Tierschutzes erfüllen. Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung Ihres Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens in Form eines Investitionskonzeptes nachweisen. Sind Sie Existenzgründerin oder Existenzgründer, müssen Sie dies durch eine differenzierte Planungsrechnung nachweisen. Als junge Landwirtin und junger Landwirt müssen Sie nachweisen, dass Sie den Antrag auf Förderung Ihrer Investition während eines Zeitraums von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb stellen. Sind Sie Teil einer Kooperation, so müssen Sie den Kooperationsvertrag sowie gegebenenfalls zusätzlich den Geschäftsplan und einen Nachweis über die Konzeption und die Ziele der Kooperation vorlegen. Beachten Sie bitte, dass bei Investitionen im Bereich der Tierhaltung der Tierbesatz im Jahresdurchschnitt nicht über 2,0 Großvieheinheiten(GV)/ha liegen darf; liegt Ihr Unternehmenssitz in einer Gemeinde mit hohem Tierbesatz, können Sie keine Förderung für Stallkapazitätserweiterungen ? auch bei einzelbetrieblichem Besatz von weniger als 2,0 GV/ha ? erhalten. Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.