Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)
Land
Sachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung. Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt. Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu. Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen. Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein. Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung. Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 10 Prozent. Die Ausgaben für einen Um- und Ausbau dürfen 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten. Bestehen andere Fördermöglichkeiten, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.