Fördermelder

Integrationsrichtlinie

Land

Thüringen · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Arbeitslose und Inhaftierte an eine berufliche Tätigkeit heranführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihre Projekte in Thüringen durchführen. Zur Zielgruppe Ihrer Integrationsprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer persönlichen, sozialen oder beruflichen Situation am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, Teilhabeprojekte gehören arbeitslose Personen mit Wohnsitz in Thüringen, die aufgrund ihrer Problemlagen erst an den Arbeitsmarkt herangeführt werden müssen und für die die Integration in den Arbeitsmarkt (noch) kein vorrangiges Ziel darstellt, beruflichen Qualifizierung Strafgefangener gehören geringqualifizierte Inhaftierte. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Integrations- und Teilhabeprojekte werden Ihrer Maßnahme durch das Jobcenter zugewiesen. Strafgefangene werden durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung Ihrer Maßnahme zugeordnet. Sie sollen das pädagogische Personal vorrangig fest anstellen und sicherstellen, dass es über eine zur Aufgabe passende Qualifikation verfügt.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.