Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (VwV ? IMF)
Land
Baden-Württemberg · LandesförderungDienstleistungenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Bildungsträger Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen für Frauen im ländlichen Raum und insbesondere in den LEADER-Gebieten anbieten oder Sie als Frau dort in die Entwicklung Ihres Kleinstunternehmens investieren, können Sie einen Zuschuss bekommen.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind bei Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen: Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen, bei Investitionen: Kleinstunternehmen von Frauen in ländlichen Gebieten. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen gilt: Sie müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der Maßnahmen aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen. Sie legen ein Konzept vor, das unter anderem die geplanten Fachinhalte und die eingesetzten Referentinnen und Referenten ausweist, sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan. An Ihrer Qualifizierungsmaßnahme müssen mindestens 10 Frauen und an Ihrer Coachingmaßnahme mindestens 6 Frauen teilnehmen. Jede Qualifizierungs- oder Coachingmaßnahme umfasst mindestens 18 Zeitstunden und höchstens 225 Zeitstunden. Bei Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen von Frauen gilt: Sie müssen ein Konzept über die geplante Entwicklung Ihres Unternehmens vorlegen. Dieses Konzept muss Ihren Geschäftsplan mit wirtschaftlichen Kennzahlen, Informationen zur Zahl der Arbeitsplätze von Frauen, eine Marktanalyse sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens ist gesichert. Sie müssen den Nachweis Ihrer beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens, eine Anmeldung beim Gewerbeamt sowie Ihre Unternehmensnummer vorlegen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapiepraxen und Apotheken, Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen (Ausnahme: mobile Verkaufseinrichtungen).
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.