Fördermelder

Förderung von Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und der Erhaltung der Wälder (Richtlinie Waldumweltmaßnahmen)

Land

Sachsen-Anhalt · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Vorhaben im Wald umsetzen wollen, die dem Erhalt, Schutz und der Verbesserung der natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes als Besitzerinnen und Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen. Auch als anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss und gleichgestellter Zusammenschluss im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind Sie antragsberechtigt. Nicht gefördert werden Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Sachsen-Anhalt, die als Natura-2000-Gebiet nach der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 ausgewiesen sind, oder auf Waldflächen mit hohem Naturschutzwert durchführen. Forstbetriebe ab 30 Hektar Forstbetriebsfläche müssen die für die Förderung relevanten Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan, Forsteinrichtungswerk oder Forstbetriebsgutachten vorlegen. Sie müssen die Nutzungsberechtigung an der Fläche oder die Mitgliedschaft der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten im antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschluss nachweisen. Bei Ihrem Vorhaben darf es sich nicht um eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handeln oder um eine aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Verpflichtung durchzuführenden Maßnahme. Bitte beachten Sie außerdem die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen. Unternehmen in Schwierigkeiten und in der Insolvenz werden nicht gefördert.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.