Fördermelder

Förderung von Vormundschaftsvereinen

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Verein Vormundschaften für junge Menschen organisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Vormundschaftsvereine mit Erlaubnis nach § 54 SGB VIII mit Sitz in Schleswig-Holstein. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihren Einzugsbereich mit anderen Vormundschaftsvereinen und mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abstimmen. Sie müssen die Maßnahmen in Schleswig-Holstein ausführen und dürfen für Ihre Maßnahmen von keiner anderen Seite Fördermittel erhalten. Ihr Personal muss fachlich qualifiziert sein. Sie ermöglichen den bei Ihnen angestellten Personen eine angemessene Fort- und Weiterbildung.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.