Fördermelder

Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten (Kommunale Klimarichtlinie)

Land

Hessen · LandesförderungEnergieeffizienz Erneuerbare EnergienZuschuss

Worum es geht

In diesem Förderprogramm werden Maßnahmen gefördert, die dazu beitragen sollen, den Klimawandel und dessen Auswirkungen abzumindern. Kommunen und kommunale Unternehmen können unterschiedliche Maßnahmen beantragen, die dieses Ziel verfolgen. Die Maßnahmen reichen von Entsiegelungen, Dachbegrünungen, Photovoltaikanlagen, Regenrückhaltebecken bis hin zu Verschattungsmaßnahmen und Klimaanalysekarten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 8 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, der §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie. Darüber hinaus sind je nach Empfänger der Zuwendung die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBbest-GK) verbindlich zu beachten und zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung an kommunale Empfänger findet deren finanzielle Leistungsfähigkeit und Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach § 48 und § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) Berücksichtigung. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 ( GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs. Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten ha Der Richtliniengeber kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beipiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der klimapolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.