Förderung von innovativen Projekten im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse für neuartige Halbleitertechnologien ( IPCEI AST-- ? Important Projects of Common European Interest Advanced Semiconductor Technologies ? , deutsch: ?Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse? für neuartige Halbleitertechnologien )
Bund
Bundesweit · BundesweitProduzierendes GewerbeZuschuss
Worum es geht
Ziel der Förderung ist es, neuartige Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Halbleitertechnologien in Europa gezielt in die 1. gewerbliche Nutzung zu überführen, um Wertschöpfungsketten und die Resilienz der europäischen Industrie nachhaltig zu stärken.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ausgewählte Projekte werden auf Grundlage der § § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und vorbehaltlich der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorschriften und der beihilferechtlichen Genehmigung bewilligt. Es gelten die ?Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)? in aktueller Fassung zum Bewilligungszeitpunkt. Für die geplante Förderung ist ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich. Die beihilferechtliche Prüfung durch die Europäische Kommission erfolgt nach Maßgabe der IPCEI--Important Projects of Common European Interest, deutsch: Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse -Mitteilung der Europäischen Kommission (Mitteilung 2021/C 528/02 der Kommission über die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse mit dem Binnenmarkt, ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 10). Projekten, deren Förderhöhe unter die Anmeldeschwelle nach der AGVO für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben fällt, kann eine Beihilfe auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und/oder 2 Buchstabe c der AGVO gewährt werden.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.