Förderung von individuellen beruflichen Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen (Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG individueller Zugang)
Land
Sachsen-Anhalt · LandesförderungAus WeiterbildungZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie sich beruflich weiterbilden oder zusätzlich qualifizieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, die zu einer der folgenden Gruppen gehören: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen und nicht arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslose, die keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und hierauf keinen Anspruch haben, ausschließlich für den Erwerb von Zusatzqualifikationen: volljährige Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, die ihre Ausbildungsstätte in Sachsen-Anhalt haben, und volljährige Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen an Berufsfachschulen in Sachsen-Anhalt. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Wenn Sie sich individuell weiterbilden wollen, müssen Sie beachten: Die Weiterbildungen müssen der Entwicklung oder dem Erhalt Ihrer beruflich relevanten, fachlich-methodischen, sozialen und persönlichen Kompetenzen dienen oder Ihre Leistungsbereitschaft und -fähigkeit unterstützen. Die Weiterbildungen können als berufsbegleitende Weiterbildungen in Teilzeit oder als Vollzeitmaßnahmen gefördert werden. Berufsübergreifende Weiterbildungen müssen hinsichtlich ihrer Ziele, Inhalte und didaktischen Methoden ausschließlich und durchgängig auf die Arbeitswelt und das Berufsleben ausgerichtet sein. Berufsbezogene Fremdsprachenkurse sowie berufsbezogene Sprachkurse Deutsch, an denen Sie teilnehmen wollen, müssen von zugelassenen Anbieterinnen und Anbietern durchgeführt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Weiterbildung müssen mindestens EUR 1.000 betragen. Wenn Sie als Auszubildende und Auszubildender oder Schülerin und Schüler Zusatzqualifikationen erwerben wollen, beachten Sie bitte: Die Zusatzqualifikationen müssen ausbildungsbegleitend durchgeführt werden und zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung oder für Schüler und Schülerinnen an Berufsfachschulen zusätzlich zu den bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsinhalten sein. Sie erhalten die Förderung besonders für Lehrgänge mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten: berufsspezifische und berufsübergreifende Spezialisierungen, IT - und Medienkompetenz sowie Stärkung der Kompetenzen und Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt, betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Fremdsprachen, sozial-kommunikative und interkulturelle Kompetenzen sowie betriebs- und ausbildungsbezogene Schlüsselqualifikationen, betriebliche Teilhabe und Mitbestimmung, Kurse zur lernunterstützenden und erfolgssichernden Vorbereitung auf Zwischen- und Abschlussprüfungen während der betrieblichen Berufsausbildung. Sie müssen Ihre Zusatzqualifikation bei Bildungsträgern oder in überbetrieblichen Bildungsstätten erwerben. Beachten Sie bitte, dass die zuständige Stelle (Kammer) beziehungsweise die Berufsfachschule für Schülerinnen und Schüler in schulischen Berufsausbildungsgängen die Zusätzlichkeit der Qualifizierungsinhalte bestätigen muss. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Zusatzqualifikation müssen mindestens EUR 500,00 betragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen, deren monatliches Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung die geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschreitet, selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer und sowie freiberuflich Tätige im Haupt- oder Nebengewerbe, Personen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Zuwendung aus dieser Richtlinie im Haupt- oder Nebenerwerb ein Unternehmen gründen oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge übernehmen oder sich als Geschäftsführende an einem Unternehmen beteiligen, Arbeitslose, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder hierauf einen Anspruch haben.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.