Fördermelder

Förderung von Betreuungsvereinen

Land

Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen anerkannte und tätige Betreuungsvereine, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen als Antragsteller eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Betreuungsorgansiationsgesetz (BtOG) gewährleisten. Dafür müssen Sie mindestens eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft hauptberuflich und angestellt als Leitung beschäftigen. Weiterhin müssen Sie zur Erfüllung der Aufgabe weitere geeignete Fachkräfte hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigen und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte. Sie müssen auch andere Einnahmequellen ausschöpfen. Sie müssen den Wirkungskreis der Querschnittsarbeit Ihres Betreuungsvereins mit den kommunalen Betreuungsbehörden abstimmen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.