Förderung von Betreuungsvereinen
Land
Baden-Württemberg · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als anerkannter Betreuungsverein finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Querschnittsaufgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine, die unter Beteiligung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sonstigen gemeinnützigen Trägern oder Kommunen gebildet werden. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Als Antragstellende müssen Ihre Einzugsbereiche untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden für die Stadt- und Landkreise abstimmen und in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mitwirken. Sie gewährleisten eine angemessene Personalausstattung, sodass mindestens eine als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte und fachlich qualifizierte Mitarbeiterin oder ein als hauptberufliche Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellter und fachlich qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung steht. Sie verlangen für Ihre beruflichen Betreuerinnen und Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Als kommunale Träger müssen Sie sich an den Ausgaben in gleicher Höhe beteiligen wie das Land.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.