Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 ? LPR)
Land
Baden-Württemberg · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, von Tier- und Pflanzenarten und der Kulturlandschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens Gebietskörperschaften, landwirtschaftliche Unternehmen, Verbände und Vereine, andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie führen die geplanten Maßnahmen beziehungsweise Projekte (mit Ausnahme der Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe) in einem anerkannten Gebiet durch. Das sind zum Beispiel Nationalparks, Biosphären-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützter Landschaftsbestandsteil, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, Natura-2000- und PLENUM-Gebiete, LEADER-Aktionsgebiete, Fördergebiet Wolfsprävention, Projektgebiete für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten. Die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen muss durch begleitende Untersuchungen beobachtet werden. Bei flächenbezogenen Maßnahmen muss die Größe der Fläche exakt festgelegt und die Flurstücksnummer angegeben werden. Sie belegen die Lage von Teilflächen durch einen Plan oder eine Skizze. Je nach Art Ihrer Maßnahme gelten weitere spezifische Voraussetzungen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.