Fördermelder

Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege ? WoLeRaF)

Land

Bayern · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige einrichten, Kurzzeitpflegeplätze schaffen oder mit Einzelprojekten zur Verbesserung der Pflege beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens Initiatoren neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern, Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege und Träger stationärer Einrichtungen der Pflege und Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten. Je nach Art Ihres Vorhabens gelten im Einzelnen folgende Voraussetzungen: Bei Wohngemeinschaften: Es handelt sich um eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG). Sie legen ein Konzept für Ihr Vorhaben vor, aus dem unter anderem Ziel und Zweck des Projektes, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personalausstattung und die Qualifikation des Personals hervorgehen. Darüber hinaus müssen Sie darlegen, wie Sie die Selbstbestimmung der Bewohner sicherstellen. Bei Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege: Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, dass Sie die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Kurzzeitplätzen schaffen. Sie müssen nachweisen, dass in Ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt ein Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen besteht. Bei Einzelprojekten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege: Ihr Projekt muss in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.