Fördermelder

Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe (DEMTeil)

Land

Bayern · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Angebote zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihrer Angehörigen und Zugehörigen durchführen oder als Kommune demenzsensible Strukturen in Ihrem Bereich aus- und aufbauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind in der Fördersäule 1: alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen und Zugehörigen in Bayern engagieren, in der Fördersäule 2: Kommunen, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen, für den Wissenschaftspreis: Autorinnen und Autoren, die sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit (Bachelor-, Master-, Habilitations- oder Dissertationsarbeit) mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen und Zugehörigen im häuslichen Umfeld befassen. Die Förderung ist vor allem an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen für das zu fördernde Teilhabeangebot der Fördersäule 1 ein Konzept vorlegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. Sie müssen bei einem Programm der Fördersäule 2 mindestens 3 Maßnahmen aus mindestens 3 der folgenden Kategorien vorsehen: Netzwerke und Beteiligung, demenzsensibler Lebensraum, Begegnungsmöglichkeiten, Digitalisierung, Information, Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune. Eine gleichzeitige Förderung der Teilhabeangebote (Fördersäule 1) und der Programme für demenzsensible Kommunen (Fördersäule 2) ist ausgeschlossen. Für die Vergabe eines Wissenschaftspreises muss die Arbeit einen Bezug zum Freistaat Bayern aufweisen und abgeschlossen sein. Die Abgabe darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.