Fördermelder

Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (Richtlinien Sozialticket 2011)

Land

Nordrhein-Westfalen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Kommune oder Zweckverband Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr einführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Kreise und kreisfreie Städte sowie zum Zweck des ÖPNV gebildete Zweckverbände. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen bereits ein Sozialticket eingeführt haben oder zu einem von Ihnen angegebenen Termin für das Jahr der Förderung einführen. Das Sozialticket muss mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gewähren oder eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Sozialticket-Tarifen bieten. Das Sozialticket muss mindestens allen Personen angeboten werden, die folgende Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ( SGB II), Sozialhilfe ( SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie müssen den Zuschuss vollständig preissenkend beziehungsweise zur Deckung der durch das Sozialticket entstehenden Mindereinnahmen einbringen. Sie erhalten keine Förderung für Personal- und Sachausgaben, für die Verwaltung der Fördermittel sowie für externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.