Förderung der Verbesserung der Mobilitätsangebote
Land
Sachsen-Anhalt · LandesförderungForschung Innovation ThemenspezifischZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie anwendungsorientiert zur Verbesserung von Mobiltätsangeboten in vom Strukturwandel betroffenen Gebieten forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind der Burgenlandkreis, der Saalekreis, der Landkreis Mansfeld-Südharz und der Landkreis Anhalt Bitterfeld als Aufgabenträger des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs sowie die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH . Gemeinsame Anträge für mehrere Landkreise sind zulässig. Zuwendungen können an örtlich tätige Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Das Vorhaben, für das Sie eine Förderung beantragen, muss sich auf ein Bediengebiet einer Pilotregion im ländlichen Raum außerhalb des Verdichtungsraumes Halle beziehen, ein Verbundvorhaben sein, das von einem Landkreis allein oder gemeinsam von mehreren Landkreisen unter Beteiligung von mindestens dem oder den örtlich tätigen Verkehrsunternehmen, der Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH und einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt geleitet und durchgeführt wird, mindestens 86 zusätzliche Sitzplatzkapazitäten umfassen, mindestens das Gebiet von 3 Gemeinden oder Gemeindeverbänden einbeziehen und eine Nachfrage von 15.000 Fahrgästen pro Jahr bis zum Jahr 2029 bewirken. Innerhalb des Vorhabens müssen Sie während der Laufzeit des Vorhabens außerdem 4 Arbeitsplätze schaffen. Bei Vorhaben mit Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens 5 Jahren muss für das Vorhaben eine Klimaverträglichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis vorliegen. Sie müssen die Verbesserung der Mobilitätsangebote herbeiführen durch Verdichtung des Haltestellennetzes, Einführung virtueller Bedarfshaltestellen, Veränderung des Liniennetzes, Verdichtung des Beförderungstaktes, Ausweitung des Bedienungszeitraums, Einsetzen von Fahrzeugen auch unterschiedlicher Art, Einführung einer bedarfsorientierten Bedienung oder Kombination dieser Handlungsoptionen. Sie müssen die Mobilitätsangebote entwicklen mithilfe von Maßnahmen der herkömmlichen (klassischen) Angebotsgestaltung im Öffentlichen Personennahverkehr, Linienbedarfsverkehren nach § 44 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kombinationen dieser Verkehrsformen. Darin kann die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen, die alternative Kraftstoffe nutzen und die CO2 -neutral sind sowie zusätzlich die Bereitstellung von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen enthalten sein. Sie müssen Belange der Barrierefreiheit berücksichtigen. Beachten Sie bitte die Zweckbindungsfrist bei Infrastrukturinvestitionen von 5 Jahren.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.