Fördermelder

Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Marktstrukturverbesserung)

Land

Baden-Württemberg · LandesförderungHandelZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Investitionen planen, die die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind bei Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen: Erzeugerorganisationen, Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen (gemäß der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Union); bei Investitionsvorhaben: Erzeugerorganisationen, Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (gemäß der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Union), deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens 5 Mitglieder haben und auf Dauer, mindestens jedoch für 5 Jahre, angelegt sein. Bei Investitionsvorhaben müssen Sie als Unternehmen mindestens 5 Jahre lang mindestens 40 Prozent Ihrer Aufnahmekapazität für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen leisten Sie mit Ihrem Investitionsvorhaben einen Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes. Bei Förderung von Investitionen weisen Sie die Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebs und Vorhabens nach.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.