Förderung der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse
Land
Schleswig-Holstein · LandesförderungHandelZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie in die Verarbeitung und Vermarktung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme anerkannte Erzeugerorganisationen und Fischereigenossenschaften, Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Direktvermarkter, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände und weitere von der Bewilligungsbehörde anerkannte Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors. Als Unternehmen müssen Sie die Anforderungen an kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß KMU -Definition der EU erfüllen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss mit dem Deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen. Eine neu gegründete Erzeugerorganisation muss mindestens die Hälfte der schleswig-holsteinischen Fischereifahrzeuge über 12 Meter LüA (Länge über Alles) an der Nordsee oder der Ostsee umfassen. Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren beziehungsweise 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen einhalten. Ihr Vorhaben muss eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen. Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen, und Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.