Fördermelder

Förderung der kulturellen Bildung (FRL Kulturelle Bildung)

Land

Sachsen · LandesförderungKultur Medien SportZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Bildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Musikschule oder einer Jugendkunstschule sind, Kulturräume gemäß § 1 Sächsisches Kulturraumgesetz (SächsKRG), juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Freistaat Sachsen, die gemeinnützige Ziele verfolgen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Musikschulförderung: Als Musikschule müssen Sie Kompetenzzentrum für die musikalische Bildung sein. Ihr Angebot sollte Folgendes umfassen: Heranführung von überwiegend Kindern und Jugendlichen an die Musik, Angebote im instrumentalen und vokalen Bereich, Inklusionsangebote, Förderung von Begabten und vorberufliche Fachausbildung. Sie müssen kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden durchführen und dabei die folgenden Bereiche abdecken: musikalische Grundfächer, Instrumental- und Vokalunterricht und Ensemble- und Ergänzungsfächer. Ihre Lehrkräfte sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen. Bei der Gestaltung der Teilnehmergebühren müssen Sie soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Jugendkunstschulen: Ihre Angebote müssen mindestens 2 Kursfächer aus mindestens 2 der Bereiche Bildende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Medien umfassen. Ihre Kursstunden müssen mindestens 45 Minuten dauern. Sie müssen ein kontinuierlich stattfindendes, mindestens ein Schuljahr gültiges Veranstaltungsprogramm vorlegen. Ihrem Angebot muss ein pädagogisches und künstlerisches Konzept zugrunde liegen. Maßnahmen Kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung: Ihre Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Vorhaben des Antragstellers darstellen. Bei Kooperationen mit Schulen müssen Sie ein Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeiführen. Bei Projekten in mindestens 3 Kulturräumen müssen Sie ein Einvernehmen mit den Kulturräumen herstellen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.