Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Land
Sachsen-Anhalt · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen. Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen. Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten: Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen, für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ, ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ, Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen. Sie müssen mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und ?Fachkräfte für soziale Arbeit? mit staatlicher Anerkennung beschäftigen, die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und normalerweise eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen (für Sie als kommunalen Träger verpflichtend). Erheben Sie eine Kostenbeteiligung von mehr als EUR 15,00 pro Tag für die Nutzung Ihrer Einrichtung, müssen Sie die Notwendigkeit gegenüber dem zuständigen Ministerium begründen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.