Fördermelder

Förderung der freiwilligen Rückkehr ( VwV Rückkehrförderung)

Land

Baden-Württemberg · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Rückkehrberatungsprojekte für Ausländerinnen und Ausländer anbieten, die freiwillig ausreisen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen. Wenn Sie als Ausländerin und Ausländer aus einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg freiwillig ausreisen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rückkehr- und Reintegrationshilfen bekommen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts oder des internationalen oder öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie weitere in der Flüchtlings- beziehungsweise Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie Personen, die aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes ausreisen wollen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Zielgruppe der Maßnahmen sind drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind (zum Beispiel abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, andere Inhaber von Duldungen), die als Asylbewerberinnen und Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen, ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen, die bedürftig sind, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind (auch Unionsbürgerinnen und -bürger). Im Fall von Beratungsprojekten und Maßnahmen sind Sie zur trägerübergreifenden Kooperation und zur Mitarbeit an einer entsprechenden Vernetzung der in Baden-Württemberg durchgeführten Rückkehrprojekte bereit. Rückkehr- und Reintegrationshilfen werden gewährt als pauschale herkunftslandbezogene Leistungen für Staatsangehörige aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsländern (siehe Anlage der Richtlinie) oder bedarfsbezogene Leistungen im Einzelfall insbesondere für Personen, die von dem Förderprogramm REAG/GARP ausgeschlossen sind.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.