Fördermelder

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Land

Nordrhein-Westfalen · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und neue Einkommensquellen entwickeln und aufbauen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens sowie Ehegattinnen und Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige, Kooperationen von Landwirtinnen und Landwirten und anderen Akteurinnen und Akteuren und Landwirtinnen und Landwirte, die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen. Im Rahmen der GAK sind antragsberechtigt: Unternehmen, die mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten, Unternehmen, die als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, deren Ehegattinnen oder Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss wirtschaftlich und auf Dauer angelegt sein, zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen und über eine gesicherte Finanzierung verfügen. Sie müssen Ihr Vorhaben auf mindestens 5 Jahre anlegen. Bei einer Förderung gemäß GAK müssen Sie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens in Form eines Investitionskonzeptes nachweisen. Ihre Investitionen im Bereich ?Urlaub auf dem Bauernhof? dürfen die Gesamtkapazität von 25 Gästebetten nicht überschreiten. Sie müssen außerdem die Zweckbindungsfristen beachten: Geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen müssen 12 Jahre nach Fertigstellung und Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und dürfen nicht von Ihnen veräußert werden. Bestimmte Investitionen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Förderung, wenn Sie bereits durch andere öffentliche Programme Fördermittel erhalten.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.