Fördermelder

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen (Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG betrieblicher Zugang)

Land

Sachsen-Anhalt · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, Selbstständige und freiberuflich Tätige sowie Einrichtungen, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten werden nur bei der Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten im Rahmen von Ansiedlungs-, Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen gefördert. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Teilnehmenden an Ihrer Maßnahme müssen mindestens einer der folgenden Personengruppen angehören: abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, geringfügig Beschäftigte im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen, Selbstständige, freiberuflich Tätige, Unternehmerinnen oder Unternehmer, Personen, die sich in Elternzeit befinden, Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Der Hauptwohnsitz, der Arbeitsort oder die Berufsausbildungsstätte der Teilnehmenden müssen sich in Sachsen-Anhalt befinden. Ihr Vorhaben muss der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit unterstützen. Beachten Sie bitte, dass bei Förderung von Zusatzqualifizierungen für Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung die Inhalte zusätzlich zu den verbindlichen Inhalten der für den Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung vermittelt werden müssen. Dies muss von der zuständigen Stelle (Kammer) bestätigt worden sein. Keine Förderung erhalten Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung und Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.