Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Land
Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie sich als Verein in Niedersachsen um die Beratung und Unterstützung psychisch Kranker und ihrer Angehörigen kümmern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben. Sie dürfen keine weitere Förderung aus Landesmitteln in Anspruch nehmen. Wenn Sie Mittel nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) für die beantragten Maßnahmen einsetzen, müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung angeben. Sie müssen gewährleisten, dass die Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.