Förderung baulicher Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen
Land
Hamburg · LandesförderungInfrastrukturDarlehen
Worum es geht
Wenn Sie Baumaßnahmen in Innovationsquartieren und -bereichen planen und umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind bei Finanzierung der Vorbereitungskosten Bevollmächtigte der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer und bei Finanzierung der Ausführungskosten nur Aufgabenträger nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen oder nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie sind nach § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen und bei Innovationsbereichen gemäß § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) antragsberechtigt und können die Antragsberechtigung vorlegen. Alle am Planungsprozess Beteiligten kofinanzieren mindestens 20 Prozent des veranschlagten Kostenumfangs für die Vorbereitung des Innovationsquartiers oder Innovationsbereiches. Das zuständige Bezirksamt signalisiert die städtebauliche Unbedenklichkeit und Realisierungswahrscheinlichkeit des geplanten Innovationsquartiers/Innovationsbereiches. Sie legen eine Flurkarte mit der Beschreibung der voraussichtlichen Gebietsabgrenzung vor.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.