Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung ? RL LE/2014
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Sachsen · LandesförderungLandwirtschaft Laendliche EntwicklungZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen, einzelne Beteiligte und ? bei freiwilligem Landtausch ? die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen; für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Gemeinden und Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte beziehungsweise Tauschpartner. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) können nur in Orten bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden. Ihre Maßnahmen im GAK -Rahmenplans zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in LEADER-Gebieten förderfähig.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.