Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL)
Land
Nordrhein-Westfalen · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten des öffentlichen Rechts. In bestimmten Bereichen sind auch juristische Personen des Privatrechts antragsberechtigt. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit für Fische können auch Unternehmen als Antragsteller auftreten. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Bei wasserbaulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit müssen Sie sicherstellen, dass diese mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung müssen Sie unter Beachtung der ?Blauen Richtlinie? in der jeweils geltenden Fassung durchführen. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des ?Handbuch Querbauwerke? entsprechen. Dabei müssen Sie neue Entwicklungen und Erkenntnisse beachten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke. Unterhaltung der Anlagen, provisorische Einrichtungen, Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt, Generalentwässerungsplanungen beziehungsweise Kanalnetzberechnungen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.