Förderrichtlinie Berufliche Bildung ? Wirtschaft integriert
Land
Hessen · LandesförderungAus WeiterbildungZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Projekte durchführen möchten, die ausbildungsinteressierte Personen mit besonderem Sprachförderbedarf dabei unterstützen, eine betriebliche Ausbildung erfolgreich abzuschließen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Land Hessen und Bund) und juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Zielgruppe Ihres Vorhabens sind Personen mit Hauptwohnsitz in Hessen mit besonderem Sprachförderbedarf. Innerhalb des Programms müssen Sie nahtlose Förderübergänge und Anschlussförderungen sowie hessenweite Teilnahmemöglichkeiten gewährleisten. Die Fördermaßnahmen sind in Hauptverantwortung durch eine Antragstellerin oder einen Antragsteller mit Sitz in Hessen durchzuführen und zu koordinieren. Sie können die Maßnahmen in Kooperation mit Dritten durchführen. Sie müssen in die Programmphasen durchgängig Elemente der berufsbezogenen Sprachförderung, Lernunterstützung, Integrationsunterstützung und sozialpädagogischen Begleitung integrieren. Die Programmkoordinierung muss folgende Aufagen übernehmen: Steuerung der Durchführungsprojekte, Qualitätsmanagement (Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards an allen Standorten), Zusammenarbeit mit dem Steuerkreis auf Landesebene, Netzwerkarbeit auf Landesebene, Monitoring und Berichterstattung, Betreiben einer Telefonhotline, Betreiben einer Internetseite für das Programm, Marketing (Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben) sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Beachten Sie bitte außerdem die Allgemeinen Förderbestimmungen der Förderrichtlinie Berufliche Bildung. Ausschlussgründe: Sie können keine Förderung erhalten, wenn das Vorhaben bereits vor der Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides begonnen wurde (Refinanzierungsverbot). Zudem ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck bereits andere Landesmittel in Anspruch genommen werden. Für Teilnehmende mit ausländischer Staatsangehörigkeit darf kein Beschäftigungsverbot vorliegen. Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades sind ebenfalls von der Förderung ausgenommen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.