Fördermelder

Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)

Land

Bayern · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften, die Verbände für Ländliche Entwicklung, der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern, Kommunen, einzelne Beteiligte und sonstige geeignete Träger sowie die Tauschpartner im freiwilligen Landtausch und im freiwilligen Nutzungstausch. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) soll normalerweise die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes beziehungsweise eines Gemeindeentwicklungskonzepts im Sinne des GAK -Rahmenplans vorausgehen. Ihr Verfahren stimmten Sie zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche ab, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen. Größe, Umfang und Ausbauart von Anlagen und Maßnahmen beschränken Sie auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß. Sie müssen die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen sicherstellen. Für den freiwilligen Landtausch und den freiwilligen Nutzungtausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen und Streuobstbäume geltenden besondere Voraussetzungen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.