Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes ? Öffentlicher Personennahverkehr
Land
Baden-Württemberg · LandesförderungDienstleistungenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen in den öffentlichen Personennahverkehr investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen sowie öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden, nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen, in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan bzw. qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein, bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein, die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen. Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen. Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen darlegen, ob und gegebenenfalls welche Zusammenhänge zwischen dem Vorhaben des ÖPNV und dem städtebaulichen Vorhaben bestehen und mit welchem Ergebnis die Vorhaben aufeinander abgestimmt sind.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.