Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)
Bund
Bundesweit · BundesweitEnergieeffizienz Erneuerbare EnergienZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie in Kommunen Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt: Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen), rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind, öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen, im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen. Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten: Für kommunale Netzwerke sind die oben genannten Akteure antragsberechtigt sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen. Für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren. Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag. Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen. Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10.000 EUR je Antrag ergibt. Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen. Weitere Bedingungen ergeben sich aus der Richtlinie. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.