Fördermelder

Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Land

Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie eine Beratungsstelle zum Schutz vor Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Niedersachsen betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle betreiben. Sie müssen als Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sein. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihre Beratungsstelle muss eine direkte, telefonische und persönliche, sozialpädagogische Beratung sowie Interventionen, auch Kriseninterventionen, gewährleisten. Ihre Beratungsstelle muss präventive Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und in Schulen betreiben. Bei einer Förderung von Personalausgaben muss bei Ihnen mindestens eine hauptamtliche diplomierte Fachkraft mit sozialpädagogischer oder psychologischer Berufsausbildung oder mit einem vergleichbaren Abschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sein. Oder es müssen mindestens 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr angeboten werden. Sie müssen dafür sorgen, dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen. Sie müssen in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern eine Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen im lokalen und regionalen Raum sicherstellen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.