Fördermelder

Beratung zur freiwilligen Rückkehr

Land

Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Geflüchtete zu einer Rückkehr in ihre Heimat oder zur Weiterwanderung in ein anderes Land beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts wie Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie andere gemeinnützige Institutionen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Zielgruppe Ihrer Beratung sind ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, Drittstaatsangehörige ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens, sonstige Drittstaatsangehörige, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten, sowie von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffene Personen (gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger). Sie müssen die Rückkehrberatung in Niedersachsen durchführen. Die Beratung gilt Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben; ein Beratungskonzept vorlegen, aus dem Ihre Eignung, Ihre fachliche und administrative Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele hervorgehen; mit Ihrer Beratung den Anforderungen der ?Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung? der Bund-Länder-Koordinierungsstelle ?Integriertes Rückkehrmanagement? entsprechen. Das von Ihnen in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal muss für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet sein und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Umfang weitergebildet werden.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.