Bayerisches Wohnungsbauprogramm ? Mietwohnraum
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Bayern · LandesförderungDienstleistungenDarlehen
Worum es geht
Wenn Sie Mietwohnraum für Haushalte schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und ergänzende Zuschüsse erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (Bauherren), die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks sind. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie können für Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern eine Förderung bekommen, wenn nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht. Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit mindestens 3 Mietwohnungen. Vorhaben mit weniger als 3 zu fördernden Mietwohnungen werden nicht gefördert. Bei einem Neubauvorhaben müssen Sie alle Wohnungen sowie der Zugang zu den Wohnungen nach der DIN 18040 Teil 2 (Barrierefreies Bauen ? Planungsgrundlagen) in der jeweils gültigen Fassung zu gestalten. Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen müssen Sie die Anforderungen, soweit technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältnismäßig, ebenfalls einhalten. Bei rollstuhlgerechten Wohnungen müssen Sie die in der DIN 18040 Teil 2 mit R gekennzeichneten Anforderungen einhalten. Die Wohnungen müssen abgeschlossen und angemessen groß sein. Sie müssen die vorgegebenen Wohnflächen- und Grundstücksgrößen einhalten. Sie müssen die Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an Privatpersonen vermieten, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des Artikels 11 Absatz 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nicht überschreitet. Die Dauer der Belegungsbindung beträgt wahlweise 25, 40 oder 55 Jahre. Die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem im Rahmen der EOF gefördertem Mietwohnraum im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Bindungszeitraum ist förderfähig, sofern die bestehenden Bindungen spätestens 5 Kalenderjahre nach Antragstellung enden.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.