Fördermelder

Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)

Land

Hessen · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie benachteiligte junge Menschen in Voll- oder Teilzeit ausbilden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verwaltungen und sonstige Ausbildungseinrichtungen mit Ausnahme von Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes. Wenn Ihr Unternehmen auf seine Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Hessischen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen ( UN -BRK) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinweist, kann es bevorzugt gefördert werden. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Es muss sich um ein Ausbildungsverhältnis mit einer Person handeln, die bei Ausbildungsbeginn mit Erstwohnsitz in Hessen gemeldet ist, über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem BBiG , der HwO oder einer vergleichbaren Regelung verfügt und eine soziale oder individuelle Benachteiligung hat; dazu gehören auch Migrantinnen und Migranten sowie Leistungsbeziehende des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit guter Bleibeperspektive. Die Benachteiligung der oder des Jugendlichen muss durch geeignete Stellen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, des zuständigen Jobcenters, durch ärztliches Attest, eine Bescheinigung der Schule, Abgangszeugnis einer Förderschule oder durch entsprechenden Nachweis darüber, dass die Person noch nicht lange in Deutschland lebt und noch nicht genügend Sprachkenntnisse hat. Eine Förderung erhalten Sie vor allem für Jugendliche aus Förderschulen und ehemalige Förderschülerinnen und Förderschüler sowie junge Menschen im Grenzbereich einer anerkannten Lernbehinderung. Eine Förderung erhalten Sie für Jugendliche, die die Schulzeit mit maximal einem Hauptschulabschluss beendet haben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse mit Ehegattinen und Ehegatten oder Verwandten 1. und 2. Grades.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.