Ausbau von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Landesinvestitionsprogramm 2019 bis 2024)
Land
Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots in Kindertageseinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird Ihnen auf Antrag ein Verfügungsrahmen bewilligt. Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte sowie die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt als Erstzuwendungsempfänger. Soweit sie nicht selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, erhalten sie die Förderung zur Weiterleitung an Letztempfänger. Dies sind Träger, Bauträger und Eigentümer von Kindertageseinrichtungen, die nach KiTaG gefördert werden, oder Kindertagespflegepersonen als weitere Zuwendungsempfänger (Dritte). Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen mit der Maßnahme ab dem 1.6.2018 begonnen haben und sie bis zum 31.12.2024 abschließen. Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten sicherstellen. Im Fall von Kindertagespflegepersonen müssen Sie die Erlaubnis zur Kindertagespflege in Schleswig-Holstein gemäß § 43 SGB VIII vorlegen. Im Fall der Weiterleitung der Zuwendungen müssen Sie die Dauer der Zweckbindung für die Nutzung der Kindertageseinrichtung festsetzen und einen Zuwendungsvertrag schließen. Die Zweckbindung beträgt 25 Jahre bei Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen, im Übrigen 10 Jahre. Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhile müssen Sie dem Land jeweils halbjährlich über die Anzahl der bewilligten und neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege berichten.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.